Ratgeber · Schweiz
Hochzeitsantrag planen in der Schweiz
Die meisten Fragen zu einem Antrag drehen sich um die Idee. Die Antworten, die später wirklich zählen, stehen im Gesetz, in einer Zollverordnung und in einer Tabelle mit Sonnenuntergangszeiten.
Diese Seite fängt beim Zivilgesetzbuch an, weil dort vier Artikel zum Verlöbnis stehen, die im Ernstfall greifen. Danach geht es um den Ring, den Ort und das Licht. Einen Ringpreis nennen wir nicht — warum, steht im Kapitel dazu.

Kurz gefasst
Sieben Punkte, bevor ihr losplant
- Rechtlich ist es schwach
- Ein Verlöbnis entsteht durch das Eheversprechen. Einen einklagbaren Anspruch auf die Ehe begründet es ausdrücklich nicht.
- Geschenke sind rückforderbar
- Wird die Verlobung aufgelöst, können sich die Verlobten Geschenke zurückgeben lassen — ausser das Verlöbnis endete durch einen Todesfall. Den Ring nennt das Gesetz nicht, Kanzleien ordnen ihn dort ein.
- Ein Jahr Frist
- Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung. Das ist kurz.
- CHF 150 an der Grenze
- Ein im Ausland gekaufter Ring über dieser Freigrenze ist immer mehrwertsteuerpflichtig. Die 8,1 Prozent fallen dann auf den ganzen Wert an, nicht nur auf den Teil über CHF 150.
- Der Ort gehört jemandem
- Am Bürgenstock braucht es für professionelle Aufnahmen eine schriftliche Bewilligung mit sechs Wochen Vorlauf. Rigi und Pilatus publizieren dazu nichts.
- Das Licht bestimmt den Zeitplan
- Am 25. Oktober 2026 fällt der Sonnenuntergang in Zürich über Nacht von 18.22 Uhr auf 17.20 Uhr. Wer im Herbst plant, rechnet mit diesem Datum.
- Keinen Ringpreis von uns
- Zu keiner der im Netz kursierenden Zahlen liess sich eine Erhebung mit ausgewiesener Methode finden. Wir nennen deshalb keine.
Das Verlöbnis
Vier Artikel, und alle vier sind kurz
Die Verlobung ist in der Schweiz auch ein Rechtsbegriff. Das Zivilgesetzbuch widmet ihr einen eigenen Abschnitt, und der ist kurz genug, um ihn ganz zu lesen.
Er beginnt mit einem Satz, der wie eine Definition klingt, und endet mit einem, der ihn fast wieder aufhebt: Ein Eheversprechen begründet das Verlöbnis, aber niemand kann daraus die Ehe einklagen. Praktisch wirksam wird der Abschnitt erst dort, wo es unangenehm wird — bei der Auflösung.
| Artikel | Randtitel | Wortlaut |
|---|---|---|
| Art. 90 | Verlobung | Abs. 1 «Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.» Abs. 2 «Minderjährige werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.» Abs. 3 «Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.» |
| Art. 91 | Auflösung des Verlöbnisses: Geschenke | Abs. 1 «Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung des Verlöbnisses zurückfordern, es sei denn, das Verlöbnis sei durch Tod aufgelöst worden.» Abs. 2 «Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Rückerstattung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung.» |
| Art. 92 | Auflösung des Verlöbnisses: Beitragspflicht | «Hat einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann er bei Auflösung des Verlöbnisses vom andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.» |
| Art. 93 | Auflösung des Verlöbnisses: Verjährung | «Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.» |
Zivilgesetzbuch, SR 210, Erster Abschnitt «Das Verlöbnis». Art. 90 bis 93. Die amtliche Fassung findet ihr auf fedlex.admin.ch.
Was daraus folgt
Niemand ist gebunden. Art. 90 Abs. 3 ist eindeutig: kein klagbarer Anspruch auf die Ehe. Ein Ja auf die Frage ist ein Versprechen unter zwei Menschen, keine Verpflichtung vor Gericht.
Aber Geld und Geschenke sind geregelt. Wer im Vertrauen auf die Hochzeit schon Auslagen hatte — eine angezahlte Location, ein gebuchtes Essen —, kann nach Art. 92 einen angemessenen Beitrag verlangen. Und die Geschenke gehen nach Art. 91 zurück, ausser es waren gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke.
Und die Frist ist kurz. Ein Jahr ab Auflösung, dann ist Schluss. Das steht in einem einzigen Satz in Art. 93 und wird regelmässig übersehen.

Der Ring
Wir nennen keinen Preis
Zu keiner der Zahlen, die im Netz zu Verlobungsringen kursieren, liess sich eine Erhebung mit ausgewiesener Stichprobe oder Methode finden. Also nennen wir keine.
Was wir gefunden haben: Ein Ratgeberportal nennt CHF 1'500 bis 2'000 als Durchschnitt, eine Zeitung eine Faustregel von einem halben bis einem ganzen Monatsgehalt, ein Newsportal die Erwartung einer einzelnen befragten Person von CHF 3'000 bis 5'000. Diese Angaben widersprechen einander, und keine davon weist aus, wie sie zustande kam. Eine erfundene Durchschnittszahl gibt nur ein Gefühl von Sicherheit, das nicht gedeckt ist.
Belegbar ist dafür etwas anderes, das viele überrascht: was ein Ring kostet, den ihr im Ausland kauft und über die Grenze bringt.
| Posten | Wert | Quelle |
|---|---|---|
| Wertfreigrenze pro Person und Tag | CHF 150 | BAZG, seit 01.01.2025 |
| Vorher, bis Ende 2024 | CHF 300 | Bundesrat, 16.10.2024 |
| Mehrwertsteuer, Normalsatz | 8,1 % | ESTV, seit 01.01.2024 |
| Einzelner Gegenstand über der Freigrenze | immer steuerpflichtig | BAZG |
| Freigrenzen mehrerer Reisender zusammenlegen | nicht möglich | BAZG |
Die Wertfreigrenze wurde per 1. Januar 2025 von CHF 300 auf CHF 150 gesenkt. Ob auf Schmuck bei der privaten Einfuhr zusätzlich zur Mehrwertsteuer ein Zollansatz anfällt, sagen die Publikumsseiten des BAZG nicht — wir behaupten deshalb weder das eine noch das andere.
Der entscheidende Satz steht beim BAZG selbst: «Einzelne Gegenstände im Wert von über 150 Franken sind immer mehrwertsteuerpflichtig.» Ein Ring lässt sich also nicht dadurch freistellen, dass mehrere Mitreisende ihre Freigrenzen zusammenlegen. Und die Steuer trifft den ganzen Wert: «Übersteigt der Gesamtwert 150 Franken, so müssen Sie für den Gesamtwert der eingeführten Waren die Mehrwertsteuer bezahlen.» Bei einem Ring für CHF 3'000 sind das CHF 243, nicht CHF 231.


Der Ort
Die Aussicht ist nicht das Problem
Bei der Ortswahl geht es nicht allein um den Blick, sondern auch um die Frage, wem der Boden gehört. Solange niemand mit professioneller Ausrüstung dabei ist, ist das in aller Regel unproblematisch. Sobald jemand mitfotografiert, wird es eine Frage, die man vorher klärt.
Wir haben für drei bekannte Orte in der Zentralschweiz nachgeschaut, was die Betreiber selbst publizieren. Das Ergebnis ist uneinheitlich, und wir geben es so wieder, wie wir es gefunden haben. «Nicht publiziert» heisst dabei nicht «erlaubt» — es heisst, dass wir nichts gefunden haben und ihr fragen solltet.
| Ort | Was publiziert ist | Vorlauf |
|---|---|---|
| Bürgenstock Resort | Schriftliche Bewilligung der Marketingabteilung nötig — Richtlinie des Resorts | erbeten: 6 Wochen |
| Rigi | Nicht publiziert. AGB, Q&A und Presseseite sagen dazu nichts — Rigi Bahnen AG | — |
| Pilatus | Nicht publiziert. Zu Drohnen bestehen Einschränkungen — Pilatus-Bahnen AG | — |
| Öffentlicher Grund, Stadt Luzern | Für Filmaufnahmen grundsätzlich bewilligungspflichtig. Ob das auch für reine Fotoaufnahmen gilt, sagt die Quelle nicht — Luzern Tourismus | nicht publiziert |
| Öffentlicher Grund, Kanton Zug | Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung ist bewilligungspflichtig. Fotoaufnahmen werden im Gesetz nicht erwähnt — § 22 des Zuger Strassengesetzes | nicht publiziert |
Der Bürgenstock ist der klare Fall
In der eigenen Richtlinie des Resorts steht: «A written permission from the Marketing Department is required for professional photography and videography on the premises […]». Anfragen sollen «at least 6 weeks in advance» eingehen, kürzere Fristen würden möglicherweise nicht beantwortet. Für Drohnen gilt zusätzlich, dass Flüge ohne Zustimmung des Resorts und der Flugsicherung nicht erlaubt sind — «regardless of their size and weight», also auch für die 249-Gramm-Klasse.
Private Aufnahmen mit nicht professioneller Ausrüstung sind davon nicht betroffen, solange die Privatsphäre der anderen Gäste gewahrt bleibt. Wer nur zu zweit hinaufgeht und mit dem Telefon fotografiert, braucht also keine Bewilligung. Für Hochzeiten und kommerzielle Aufnahmen verlangt die Richtlinie dagegen in jedem Fall eine vorgängige schriftliche Zustimmung, und sie hält fest, dass Kosten anfallen können.




Zehn Orte
Nachgeschaut statt aufgezählt
Listen mit den zehn schönsten Antragsorten gibt es genug. Diese hier nennt zu jedem Ort, wie man hinkommt und was der Betreiber oder die Gemeinde zum Fotografieren publiziert. Bei zwei Orten ist das Ergebnis überraschend.
| Ort | Zugang | Fotografieren |
|---|---|---|
| Aussichtspunkt Guggi Zug ZG | Öffentlicher Raum über der Altstadt, wenige Schritte hinter der Hauptpost bergauf. Zug Tourismus führt ihn ausdrücklich als Sonnenuntergangsort: «Den prachtvollen Sonnenuntergang lässt sich auf der Guggiwiese abseits der grossen Menschenmassen in Ruhe geniessen.» Zufahrt und Parkierung sind nicht publiziert. | Nicht publiziert. Das Merkblatt der Stadt Zug zur Benützung von öffentlichem Grund war nicht abrufbar. |
| Zugerberg Zug ZG | Standseilbahn ab Schönegg, acht Minuten, mit GA frei. Die Bahn schreibt selbst: «Bei schönem Wetter sind fast immer alle Parkplätze besetzt.» | Nicht publiziert. Tarifseite, Anreiseseite und Jahresbroschüre 2026 geprüft. |
| Höllgrotten Baar ZG | 1. April bis 31. Oktober, täglich 9 bis 17 Uhr, Eintritt CHF 14, Gratisparkplätze vor Ort. Drinnen konstant rund zehn Grad. | Ausdrücklich erlaubt: «Ja, Film- und Fotoaufnahmen dürfen während des gesamten Durchgangs gemacht werden.» Die Aussage unterscheidet allerdings nicht zwischen privat und gewerblich. |
| Schloss Meggenhorn Meggen LU | Der Park ist das ganze Jahr über öffentlich zugänglich. | Untersagt. «Daher sind Fotoshootings, Social-Media-Produktionen sowie Film- und Dreharbeiten jeglicher Art auf dem gesamten Schlossgelände und im Schloss nicht erlaubt.» Drohnen ebenfalls. |
| Gütsch Luzern LU | Gütschbahn, neunzig Höhenmeter in eineinhalb Minuten, Zone 10. Zu Fuss über die Gütschtreppe. Betriebszeiten der Bahn sind nicht publiziert. | Für Filmaufnahmen auf öffentlichem Grund verlangt die Stadt Luzern «grundsätzlich» eine Bewilligung. Zu reinen Fotoaufnahmen sagt die Quelle nichts. Das Hotelareal ist privat. |
| Zürichhorn Zürich ZH | Tram 2 und 4 bis Höschgasse, Bus 912 und 916 bis Chinagarten. Frei zugänglich, mit altem Baumbestand und Seezugang. | Klar geregelt. Bewilligungsfrei sind «Arbeiten mit minimaler, portabler Ausrüstung (1 Kamera, 1 Stativ, 1 Handreflektor), die inkl. Vorbereitungen nicht länger als 1 Stunde dauern». Darüber braucht es ein Gesuch, mindestens vier Wochen vorher. |
| Uetliberg Stallikon ZH | S10 ab dem Hauptbahnhof, dann zehn Gehminuten. Die Gemeinde publiziert ein Fahrverbot und dazu: «Öffentliche Parkplätze sind keine vorhanden!» | Nicht publiziert. Wichtig: Der Gipfel gehört zur Gemeinde Stallikon, nicht zur Stadt Zürich — die Zürcher Regel gilt dort nicht. |
| Felsenegg Stallikon ZH | Luftseilbahn ab Adliswil, fünf Minuten. «Bis auf wenige Ausnahmen ist die Luftseilbahn ganzjährig und bis in die späten Abendstunden in Betrieb.» | Nicht publiziert. Für den Boden gilt dieselbe Stalliker Polizeiverordnung wie am Uetliberg. |
| Rütli Seelisberg UR | Nur zu Fuss oder per Schiff. Ab Brunnen dauert die Überfahrt zehn Minuten; ein Taxiboot für sieben Personen kostet laut Betreiberin rund CHF 100. | Bewilligungspflichtig für «filming» und für Gruppen ab fünfzig Personen, Gesuch mindestens drei Monate vorher. Ob ein Shooting zu zweit darunterfällt, ist nicht publiziert. |
| Fronalpstock Morschach SZ | Standseilbahn ab Schwyz-Schlattli auf den Stoos, dann Sesselbahn auf den Gipfel. Zwei Bahnen hintereinander, die letzte Fahrt begrenzt den Abend. | Nicht publiziert. Weder die Bergbahnen noch die Tourismusorganisation sagen etwas dazu. |
Stand 3. September 2026. Preise ohne publiziertes Datum haben wir weggelassen. Prüft vor dem Termin nach, ob sich etwas geändert hat.
Schloss Meggenhorn steht auf jeder Liste und verbietet es
Das Schloss über dem Vierwaldstättersee taucht in Ratgebern regelmässig als Traumkulisse auf. Auf der eigenen Seite des Schlosses steht dagegen: «Daher sind Fotoshootings, Social-Media-Produktionen sowie Film- und Dreharbeiten jeglicher Art auf dem gesamten Schlossgelände und im Schloss nicht erlaubt.» Die Gemeinde Meggen hat das am 20. Februar 2025 wiederholt und hält fest, Verstösse könnten rechtlich verfolgt werden. Drohnenflüge sind auf dem ganzen Parkareal ebenfalls nicht gestattet.
Für einen Spaziergang im Park gilt das nicht. Für einen Antrag mit bestellter Fotografin schon.
Die Stadt Zürich sagt als Einzige, wo die Grenze liegt
Bewilligungsfrei sind laut Stadt Zürich «Arbeiten mit minimaler, portabler Ausrüstung (1 Kamera, 1 Stativ, 1 Handreflektor), die inkl. Vorbereitungen nicht länger als 1 Stunde dauern». Bewilligungspflichtig wird es, sobald die Aufnahmen länger als eine Stunde dauern, Infrastruktur aufgestellt wird oder mehr als fünf Personen beteiligt sind. Das Gesuch gehört «mindestens vier Wochen» vorher eingereicht.
Ein Antrag zu zweit mit einer Kamera fällt damit in die bewilligungsfreie Kategorie. Für Bade- und Sportanlagen gilt eine eigene Regel des Sportamts — dort braucht es in jedem Fall eine Bewilligung.
Bei den übrigen Orten steht in der Tabelle «nicht publiziert». Das heisst: Wir haben AGB, FAQ, Presse- und Tarifseiten durchgesehen und nichts gefunden. Es heisst nicht, dass es erlaubt ist. Wenn jemand mit einer Kamera dabei ist, kostet eine Mail an den Betreiber fünf Minuten und erspart eine unangenehme Diskussion im falschen Moment.
Licht und Jahreszeit
Eine Nacht kostet euch eine Stunde
Wenn der Antrag draussen und im Licht stattfinden soll, gibt es genau eine Zahl, die den Zeitplan bestimmt: den Sonnenuntergang. Er verschiebt sich im Lauf des Jahres um fast fünf Stunden.
| Datum 2026 | Sonnenuntergang in Zürich |
|---|---|
| 1. Juni | 21.14 Uhr |
| 30. Juni | 21.26 Uhr |
| 31. August | 20.08 Uhr |
| 1. Oktober | 19.05 Uhr |
| 24. Oktober | 18.22 Uhr |
| 25. Oktober | 17.20 Uhr |
| 11. Dezember | 16.35 Uhr |
| 31. Dezember | 16.44 Uhr |
Zeiten für Zürich, mit Sommerzeit und Lichtbrechung. In Luzern und Zug weichen sie nur um wenige Minuten ab.
Zwei Zeilen in dieser Tabelle sind wichtiger als der Rest. Die erste ist der 25. Oktober: In der Nacht davor endet die Sommerzeit, und der Sonnenuntergang fällt von 18.22 Uhr auf 17.20 Uhr. Ein Plan, der am Samstag noch aufging, geht am Sonntag nicht mehr auf.
Die zweite ist der 11. Dezember mit 16.35 Uhr. Das ist der früheste Sonnenuntergang des ganzen Jahres, und er liegt zehn Tage vor der Wintersonnenwende. Wer im Advent plant, hat nach Feierabend kein Tageslicht mehr und legt den Antrag entweder in den Nachmittag oder rechnet mit künstlichem Licht.


Wenn jemand mitfotografiert
Im Moment selbst denkt niemand an die Kamera
Ein Antrag dauert zwei Minuten, und in diesen zwei Minuten hat niemand eine Hand frei. Was danach fehlt, lässt sich nicht nachstellen.
Dafür braucht es nicht zwingend uns. Ein Stativ mit Selbstauslöser reicht, oder eine eingeweihte Person mit dem Telefon. Was es braucht, ist ein Entscheid davor — denn danach ist der Moment vorbei.
Wie eine Begleitung mit uns abläuft, wo wir stehen, damit es unbemerkt bleibt, und was es kostet, steht auf der eigenen Seite dazu. Hier hätten wir es nur wiederholt.
Verlobungsshooting und Antragsbegleitung

Fremde auf dem Bild
An schönen Orten ist niemand allein
Wer sich für die Kapellbrücke oder einen Gipfel entscheidet, hat Publikum. Auf den Bildern sind dann Menschen, die nie gefragt wurden.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte formuliert die Ausgangslage so: «Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild. Dies bedeutet, dass jede und jeder in der Regel darüber entscheiden kann, ob und in welcher Form ihr oder sein Bild aufgenommen und veröffentlicht werden darf.»
Für den öffentlichen Raum macht er dann eine praktische Einschränkung: Werden Fotos dort aufgenommen, ist das «für alle Anwesenden erkennbar» und sind die Abgebildeten «nur ‹Beiwerk› (z.B. Passanten bei einer Sehenswürdigkeit)», so reiche es, «wenn das entsprechende Bild auf Verlangen der fotografierten Personen (sofort vor Ort sowie zu jedem späteren Zeitpunkt) gelöscht bzw. auf eine Veröffentlichung verzichtet wird».
Das ist Behördenpraxis, keine Garantie
Eine Anwaltskanzlei, die wir dazu gelesen haben, sieht es strenger und hält fest, die blosse Anwesenheit im öffentlichen Raum gelte «weder als Einwilligung zur Aufnahme noch zur öffentlichen Verbreitung des Fotos». Wir lösen diesen Widerspruch nicht auf, weil wir keine Anwälte sind.
Für einen Antrag ist die Konsequenz ohnehin dieselbe: Je weniger Menschen im Bild, desto einfacher. Und wer klar erkennbar im Vordergrund steht, wird gefragt — vor Ort, mit einem Satz.


Nach dem Ja
Die nächste halbe Stunde gehört euch
Danach beginnt das Telefon. Wer vorher überlegt hat, wer zuerst erfährt, erspart sich ein paar gekränkte Reaktionen — das gilt besonders für Eltern und Geschwister.
Rechtlich ist ab diesem Moment nichts zu erledigen. Ein Verlöbnis wird nirgends gemeldet, es braucht keine Form und kein Papier. Das Zivilstandsamt kommt erst mit dem Vorbereitungsverfahren ins Spiel, und das hat seine eigenen Fristen — sie stehen in unserem Leitfaden zur Hochzeitsplanung.
Was in der Praxis hilft: eine Flasche im Rucksack und zwei Gläser. Sie verschaffen euch die Viertelstunde zwischen dem grossen Moment und dem Nachhauseweg.


Was schiefgeht
Acht Dinge, die den Antrag unnötig anstrengend machen
- Der Ring passt nicht
- Der Moment lässt sich nicht wiederholen, die Ringgrösse in vielen Fällen schon. Aber nicht bei jedem Modell und nicht in jede Richtung. Fragt im Geschäft nach, was bei dem konkreten Ring möglich ist, bevor ihr kauft.
- Der Ring kommt aus dem Ausland und wird teurer als gedacht
- Bei der Einreise gilt eine Wertfreigrenze von CHF 150 pro Person und Tag. Das BAZG hält ausdrücklich fest: «Einzelne Gegenstände im Wert von über 150 Franken sind immer mehrwertsteuerpflichtig.» Ein Ring lässt sich also nicht dadurch freistellen, dass mehrere Mitreisende ihre Freigrenzen bündeln. Und die 8,1 Prozent fallen auf den ganzen Wert an, nicht nur auf den Teil über der Grenze.
- Der Ort gehört jemandem
- Aussicht ist keine Bewilligung. Beim Bürgenstock Resort steht in der eigenen Richtlinie: «A written permission from the Marketing Department is required for professional photography and videography on the premises […]». Angefragt werden soll mindestens sechs Wochen vorher. Wer dort mit Fotograf auftaucht, ohne gefragt zu haben, ist nach den publizierten Regeln nicht gedeckt.
- Die Zeit reicht nicht bis zum Licht
- Zwischen Feierabend und Sonnenuntergang liegt im Juni ein halber Abend und im Dezember gar nichts. Am 30. Juni 2026 geht die Sonne in Zürich um 21.26 Uhr unter, am 31. Dezember um 16.44 Uhr. Wer den Antrag im Licht will, rechnet vom Sonnenuntergang rückwärts.
- Die Zeitumstellung wird vergessen
- In der Nacht auf den 25. Oktober 2026 endet die Sommerzeit. Der Sonnenuntergang in Zürich fällt damit von 18.22 Uhr auf 17.20 Uhr. Ein Termin, der am Samstag noch im goldenen Licht lag, liegt am Sonntag in der Dämmerung.
- Der Antrag steht, die Reaktion nicht
- Nicht jede Person will einen öffentlichen Moment. Wenn ihr wisst, dass euer Gegenüber Aufmerksamkeit unangenehm findet, ist ein Platz mit fünfzig Zuschauern die falsche Wahl, egal wie gut das Bild würde.
- Fremde stehen im Bild
- An bekannten Orten ist niemand allein. Der EDÖB hält fest, dass es bei Aufnahmen im öffentlichen Raum genügt, ein Bild auf Verlangen zu löschen oder auf die Veröffentlichung zu verzichten — aber nur, wenn das Fotografieren für alle Anwesenden erkennbar war und die Abgebildeten blosses Beiwerk sind. Wer klar erkennbar im Vordergrund steht, kann sich auf den Persönlichkeitsschutz berufen.
- Der Ring wird zum Streitpunkt
- Wird die Verlobung aufgelöst, greift Art. 91 ZGB: Geschenke können zurückgefordert werden, gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke ausgenommen. Der Gesetzestext nennt den Ring nicht namentlich; Kanzleien und Rechtsschutzversicherer ordnen ihn den rückforderbaren Geschenken zu. Die Frist dafür ist kurz: ein Jahr ab Auflösung.

Fragen
Fragen zum Hochzeitsantrag in der Schweiz
Ist eine Verlobung in der Schweiz rechtlich verbindlich?
Nur sehr begrenzt. Art. 90 Abs. 1 ZGB sagt: «Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.» Abs. 3 stellt aber klar: «Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.» Niemand kann also zur Heirat gezwungen werden. Wirkungen hat das Verlöbnis erst bei seiner Auflösung — für Geschenke und für Auslagen.
Muss die Verlobung irgendwo gemeldet werden?
Nein. Das Gesetz verlangt keine Form und keine Meldung. Das Zivilstandsamt kommt erst mit dem Vorbereitungsverfahren für die Trauung ins Spiel. Was dort verlangt wird, steht auf unserer Seite zur Hochzeitsplanung.
Muss der Verlobungsring nach einer Trennung zurückgegeben werden?
Art. 91 Abs. 1 ZGB regelt es so: «Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung des Verlöbnisses zurückfordern, es sei denn, das Verlöbnis sei durch Tod aufgelöst worden.» Der Ring wird im Gesetz nicht genannt. Kanzleien und Rechtsschutzversicherer ordnen ihn den rückforderbaren Geschenken zu, weil mit der Auflösung der Grund für das Geschenk wegfällt. Wir sind keine Anwälte — im Streitfall gehört das zu einer Rechtsberatung.
Und wenn der Ring nicht mehr da ist?
Dann greift Art. 91 Abs. 2 ZGB: «Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Rückerstattung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung.»
Wer schon Geld ausgegeben hat und die Hochzeit fällt aus — gibt es etwas zurück?
Art. 92 ZGB sieht das vor: «Hat einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann er bei Auflösung des Verlöbnisses vom andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.» Was «angemessen» heisst, entscheidet im Streitfall ein Gericht.
Wie lange bleibt das möglich?
Ein Jahr. Art. 93 ZGB: «Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.» Das gilt für beide Fälle, Geschenke und Beitrag.
Was kostet ein Verlobungsring in der Schweiz?
Dazu nennen wir bewusst keine Zahl. Im Netz stehen sehr unterschiedliche Angaben: ein Ratgeberportal nennt CHF 1'500 bis 2'000 als Durchschnitt, eine Zeitung eine Faustregel von einem halben bis einem ganzen Monatsgehalt, ein Newsportal eine Erwartung von CHF 3'000 bis 5'000. Keine dieser Angaben weist eine Erhebung mit Stichprobe und Methode aus, und sie widersprechen einander. Eine erfundene Durchschnittszahl hilft beim Budget nicht.
Was kostet es, einen Ring aus dem Ausland mitzubringen?
Bei der Einreise gilt seit dem 1. Januar 2025 eine Wertfreigrenze von CHF 150 pro Person und Tag; vorher waren es CHF 300. Das BAZG hält fest: «Einzelne Gegenstände im Wert von über 150 Franken sind immer mehrwertsteuerpflichtig.» Das BAZG schreibt weiter: «Übersteigt der Gesamtwert 150 Franken, so müssen Sie für den Gesamtwert der eingeführten Waren die Mehrwertsteuer bezahlen.» Die 8,1 Prozent fallen also auf den ganzen Ringwert an, nicht auf den Teil über der Grenze. Die Freigrenzen mehrerer Reisender lassen sich nicht zusammenlegen. Ob zusätzlich ein Zollansatz anfällt, sagen die BAZG-Publikumsseiten nicht — sie sprechen nur von der Mehrwertsteuer.
Braucht es für einen Antrag auf der Rigi oder dem Pilatus eine Bewilligung?
Beide Bergbahnen publizieren dazu nichts. Wir haben die AGB, die Q&A und die Presse- beziehungsweise Medienseiten geprüft und keine Regelung zu gewerblichen Foto- oder Filmaufnahmen gefunden. «Nicht publiziert» heisst nicht «erlaubt». Wenn ein Fotograf mitkommt, fragt vorher beim Betreiber nach.
Und am Bürgenstock?
Dort ist es publiziert und eindeutig. Die Richtlinie des Resorts verlangt für professionelle Foto- und Videoaufnahmen eine schriftliche Bewilligung der Marketingabteilung und bittet um Anfragen «at least 6 weeks in advance»; für Hochzeiten und kommerzielle Aufnahmen ist die vorgängige schriftliche Zustimmung ohnehin zwingend. Drohnenflüge sind ohne vorgängige Zustimmung des Resorts und der Flugsicherung nicht erlaubt, unabhängig von Grösse und Gewicht.
Dürfen fremde Leute auf den Bildern sein?
Der EDÖB formuliert es für den öffentlichen Raum so: Ist das Fotografieren «für alle Anwesenden erkennbar» und sind die Abgebildeten «nur ‹Beiwerk› (z.B. Passanten bei einer Sehenswürdigkeit)», reiche es, «wenn das entsprechende Bild auf Verlangen der fotografierten Personen (sofort vor Ort sowie zu jedem späteren Zeitpunkt) gelöscht bzw. auf eine Veröffentlichung verzichtet wird». Das ist die Praxis der zuständigen Bundesbehörde. Eine Anwaltskanzlei sieht es strenger und hält fest, blosse Anwesenheit im öffentlichen Raum sei keine Einwilligung. Für den Antrag heisst das: Wer im Fokus steht, sollte gefragt werden.
Wann ist das Licht am schönsten?
In der letzten Stunde vor Sonnenuntergang. Wann die ist, ändert sich stark: am 30. Juni 2026 um 21.26 Uhr, am 1. Oktober um 19.05 Uhr, am 11. Dezember um 16.35 Uhr. Das ist der früheste Sonnenuntergang des Jahres, zehn Tage vor der Wintersonnenwende.
Was passiert bei der Zeitumstellung?
In der Nacht auf den 25. Oktober 2026 endet die Sommerzeit. In Zürich fällt der Sonnenuntergang damit von 18.22 Uhr am 24. auf 17.20 Uhr am 25. Oktober. Wer im Herbst plant, prüft dieses Datum.
Und wenn es regnet?
Dann steht der Plan B, oder es gibt keinen. Ein gedeckter Ort, der vorher angeschaut wurde, ist besser als ein spontaner. Wie wir mit Regen an Hochzeiten umgehen, steht auf unserer Regenseite; für einen Antrag gilt dasselbe.
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